Baugesuch
Für die Erstellung, Änderung und Beseitigung vom Bauten und Anlagen bedarf es einer Bewilligung der Gemeinde.
Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Bewilligung ab. Ausserdem koordinieren sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.
Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.
Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg.
Kontakt
Anschlussgebühren Kanalisation
Zuständig:
Bauamt Vilters-Wangs, René Scherrer, 081 725 37 25, rene.scherrer@vilters-wangs.ch
Anschlussgebühren:
21 ‰ des Neuwerts von Haupt- und Nebengebäuden
Aushub- und Grabarbeiten
Bei bevorstehenden Aushub- und Grabarbeiten auf privaten Liegenschaften informieren Sie sich bitte vor Baubeginn über vorhandene Werkleitungen im Bereich der geplanten Bauarbeiten. Folgende Stellen sind für die verschiedenen Werkleitungen zuständig:
Werkleitungen | Zuständig | Telefonnummer |
Strom, Kabelfernsehen & Wasser | Technische Betriebe Vilters-Wangs | 081 720 22 02 |
Kanalisation | Bauamt Vilters-Wangs | 081 725 37 25 |
Gas | Erdgasversorgung Sarganserland, Mels | 081 710 49 53 |
Telefon | Swisscom, Baudienst, Chur | 081 256 24 84 |
Baubewilligungsverfahren
Für die Erstellung, Änderung und Beseitigung vom Bauten und Anlagen bedarf es einer Bewilligung der Gemeinde.
Gemäss Art. 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bedürfen folgende Vorhaben in der Bauzone keine Baubewilligung, wenn die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einghalten sind:
- unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10m2 und einer gesamthöhe von höchstens 2.50m
- kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze
- Mauern und Einfriedungen von weniger als 1.20m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1.80m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt
- Terrainveränderungen von weniger als 0.50m Höhe und 100m2 Fläche
- das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monate je Kalenderjahr
- mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr
- Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von Gebäuden
- unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2m2 Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen
- Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.
Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Bewilligung ab. Ausserdem koordinieren sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.
Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.
Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bauverwaltung | 081 725 37 27 | rene.scherrer@vilters-wangs.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Baukommission | 081 725 37 27 | sarina.weber@vilters-wangs.ch |